§ 45 Rücknahme und Widerruf
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-1 (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-2 (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-3 (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-4 (4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
Wird zitiert von 619 Entscheidungen zu § 45 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 – 6 S 1481/18Anforderungen an die Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei Sportschützen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Aachen, 31.03.2004 – 6 K 1922/03Zitiert von 6
- VG Aachen, 28.09.2007 – 6 K 1730/06Zitiert von 4
- BVerwG, 17.11.2016 – 6 C 36/15Verzicht auf Kleinen Waffenschein nach Einleitung eines WiderrufsverfahrensZitiert von 34
- BVerwG, 16.05.2007 – 6 C 24.06Zitiert von 159
- VG Hamburg, 18.11.2019 – 9 K 4459/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.07.2026 – 22 K 5973/24
- OVG NRW, 23.06.2026 – 20 A 761/23
- VG Köln, 09.06.2026 – 20 L 304/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.