§ 45 Rücknahme und Widerruf
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 595
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 – 6 S 1481/18Anforderungen an die Überprüfung des Fortbestehens des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei Sportschützen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Aachen, 31.03.2004 – 6 K 1922/03Zitiert von 6
- VG Aachen, 28.09.2007 – 6 K 1730/06Zitiert von 4
- BVerwG, 17.11.2016 – 6 C 36/15Verzicht auf Kleinen Waffenschein nach Einleitung eines WiderrufsverfahrensZitiert von 33
- VG Hamburg, 18.11.2019 – 9 K 4459/17Zitiert von 4
- VG Freiburg, 01.07.2020 – 1 K 2730/19Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.06.2026 – 20 L 304/26
- VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23
- OVG NRW, 27.05.2026 – 20 A 979/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-1 (1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-2 (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-3 (3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-4 (4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/45#abs-5 (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.